§ 22 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäßAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a3 Z 9, b und c der Verordnung (EUBGBl. I Nr. 237/2022) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 129 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.01.2023

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäßAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a3 Z 9, b und c der Verordnung (EUBGBl. I Nr. 237/2022) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 129 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.

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