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(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäßAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a3 Z 9, b und c der Verordnung (EUBGBl. I Nr. 237/2022) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.
(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.
(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäßAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a3 Z 9, b und c der Verordnung (EUBGBl. I Nr. 237/2022) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.
(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.