§ 21f BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe können zur Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie in Anlage 2 zu § 22 genannten Derivate,die in Anlage 2 zu Paragraph 22, genannten Derivate,
    2. 2.Ziffer 2Pensionsgeschäfte,
    3. 3.Ziffer 3Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,
    4. 4.Ziffer 4Lombardgeschäfte und
    5. 5.Ziffer 5Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
  2. (2)Absatz 2Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Abs. 1 angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Absatz eins, angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsausschließlich für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1;ausschließlich für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins ;,
    2. 2.Ziffer 2für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    3. 3.Ziffer 3für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4.
    Die Kombinationen gemäß Z 1 und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.Die Kombinationen gemäß Ziffer eins und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Z 1 bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennDie Verwendung eines internen Modells gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt;das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Absatz 4, erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2das eingesetzte Modell zur Ermittlung der Forderungswerte solide ist;
    3. 3.Ziffer 3das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt;
    4. 4.Ziffer 4die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt ist;
    5. 5.Ziffer 5das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;
    6. 6.Ziffer 6das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;
    7. 7.Ziffer 7das Kreditinstitut über Personen verfügt, die ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;
    8. 8.Ziffer 8das Kreditinstitut über solide Krisentestverfahren verfügt und
    9. 9.Ziffer 9die Anforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt sind.die Anforderungen gemäß Absatz 4, erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27, Nummer 28 erster Satz und Nummern 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und zu umfassen:Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang römisch III, Teil 6, Nummern 5 bis 27, Nummer 28 erster Satz und Nummern 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsQualitative Standards, insbesondere:
      1. a)Litera adie Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,
      2. b)Litera bdie Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstituts,
      3. c)Litera cdie Einbindung der Geschäftsleiter in die Kontrolle,
      4. d)Litera ddie Revision des Modells,
      5. e)Litera edie Durchführung von Krisentests,
      6. f)Litera fdie Dokumentation des Modells;
    2. 2.Ziffer 2quantitative Standards, insbesondere:
      1. a)Litera adie Bestimmung des Forderungswertes,
      2. b)Litera bden Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das Kreditinstitut,
      3. c)Litera cdie Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen,
      4. d)Litera ddie Stabilität und die Validierung des Modells.
    Soweit in Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Soweit in Anhang römisch III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 9 sowie über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Abs. 3 bestellten Sachverständigen einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz 3, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 9 sowie über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Absatz 3, bestellten Sachverständigen einzuholen.
  6. (6)Absatz 6Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, wobei durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden ist. Wird auf Grund einer Bewilligung gemäß § 21g ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute die unterschiedlichen Methoden gemäß § 22 Abs. 5 verwenden.Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, wobei durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden ist. Wird auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 21 g, ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute die unterschiedlichen Methoden gemäß Paragraph 22, Absatz 5, verwenden.
  7. (7)Absatz 7Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. 1.Ziffer einsden Wegfall einer oder mehrerer der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;den Wegfall einer oder mehrerer der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
    2. 2.Ziffer 2beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind undbeabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
    3. 3.Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden.Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz 3, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,
    2. 2.Ziffer 2eigene Ermittlungen oder
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
    ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 7 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um ordnungsgemäße Modellergebnisse zu gewährleisten.ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Absatz 7, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um ordnungsgemäße Modellergebnisse zu gewährleisten.
  10. (10)Absatz 10Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen.
§ 21f BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe können zur Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie in Anlage 2 zu § 22 genannten Derivate,die in Anlage 2 zu Paragraph 22, genannten Derivate,
    2. 2.Ziffer 2Pensionsgeschäfte,
    3. 3.Ziffer 3Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,
    4. 4.Ziffer 4Lombardgeschäfte und
    5. 5.Ziffer 5Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
  2. (2)Absatz 2Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Abs. 1 angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Absatz eins, angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsausschließlich für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1;ausschließlich für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins ;,
    2. 2.Ziffer 2für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    3. 3.Ziffer 3für die Geschäfte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4.
    Die Kombinationen gemäß Z 1 und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.Die Kombinationen gemäß Ziffer eins und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Z 1 bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennDie Verwendung eines internen Modells gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt;das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Absatz 4, erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2das eingesetzte Modell zur Ermittlung der Forderungswerte solide ist;
    3. 3.Ziffer 3das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt;
    4. 4.Ziffer 4die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt ist;
    5. 5.Ziffer 5das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;
    6. 6.Ziffer 6das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;
    7. 7.Ziffer 7das Kreditinstitut über Personen verfügt, die ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;
    8. 8.Ziffer 8das Kreditinstitut über solide Krisentestverfahren verfügt und
    9. 9.Ziffer 9die Anforderungen gemäß Abs. 4 erfüllt sind.die Anforderungen gemäß Absatz 4, erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27, Nummer 28 erster Satz und Nummern 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und zu umfassen:Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang römisch III, Teil 6, Nummern 5 bis 27, Nummer 28 erster Satz und Nummern 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsQualitative Standards, insbesondere:
      1. a)Litera adie Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,
      2. b)Litera bdie Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstituts,
      3. c)Litera cdie Einbindung der Geschäftsleiter in die Kontrolle,
      4. d)Litera ddie Revision des Modells,
      5. e)Litera edie Durchführung von Krisentests,
      6. f)Litera fdie Dokumentation des Modells;
    2. 2.Ziffer 2quantitative Standards, insbesondere:
      1. a)Litera adie Bestimmung des Forderungswertes,
      2. b)Litera bden Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das Kreditinstitut,
      3. c)Litera cdie Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen,
      4. d)Litera ddie Stabilität und die Validierung des Modells.
    Soweit in Anhang III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Soweit in Anhang römisch III, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 9 sowie über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Abs. 3 bestellten Sachverständigen einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz 3, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 9 sowie über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Absatz 3, bestellten Sachverständigen einzuholen.
  6. (6)Absatz 6Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, wobei durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden ist. Wird auf Grund einer Bewilligung gemäß § 21g ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute die unterschiedlichen Methoden gemäß § 22 Abs. 5 verwenden.Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, wobei durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden ist. Wird auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 21 g, ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute die unterschiedlichen Methoden gemäß Paragraph 22, Absatz 5, verwenden.
  7. (7)Absatz 7Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. 1.Ziffer einsden Wegfall einer oder mehrerer der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;den Wegfall einer oder mehrerer der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
    2. 2.Ziffer 2beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind undbeabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
    3. 3.Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden.Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz 3, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,
    2. 2.Ziffer 2eigene Ermittlungen oder
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
    ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Abs. 7 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um ordnungsgemäße Modellergebnisse zu gewährleisten.ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Absatz 7, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um ordnungsgemäße Modellergebnisse zu gewährleisten.
  10. (10)Absatz 10Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen.
§ 21f BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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