§ 21d BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennDie Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie qualitativen Anforderungen gemäß Abs. 2 unddie qualitativen Anforderungen gemäß Absatz 2, und
    2. 2.Ziffer 2die quantitativen Anforderungen gemäß Abs. 6 erfüllt sind sowiedie quantitativen Anforderungen gemäß Absatz 6, erfüllt sind sowie
    3. 3.Ziffer 3die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. c sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera c, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDie FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 einzuholen.
  3. (2)Absatz 2Die qualitativen Anforderungen umfassen:
    1. 1.Ziffer einsein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;
    2. 2.Ziffer 2eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;
    3. 3.Ziffer 3eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;
    4. 4.Ziffer 4ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;
    5. 5.Ziffer 5eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.
  4. (3)Absatz 3Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. 1.Ziffer einsden Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;den Wegfall einer oder mehrerer der in Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
    2. 2.Ziffer 2beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind undbeabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
    3. 3.Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.
  7. (6)Absatz 6Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben dem Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Absatz eins, sind. Diese Kriterien haben dem Anhang römisch zehn, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie statistische Angemessenheit,
    2. 2.Ziffer 2die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,
    3. 3.Ziffer 3die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,
    4. 4.Ziffer 4den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
    5. 5.Ziffer 5die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,
    6. 6.Ziffer 6den Einsatz von Szenario-Analysen,
    7. 7.Ziffer 7die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.
  8. (7)Absatz 7Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes folgende Unterlagen und Angaben anzuschließen:Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Absatz eins, können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes folgende Unterlagen und Angaben anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der Allokationsmethodik, nach der sich die für das operationelle Risiko vorgehaltenen Eigenmittel auf die verschiedenen Einheiten der Kreditinstitutsgruppe verteilen;
    2. 2.Ziffer 2die Angabe, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.
§ 21d BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennDie Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie qualitativen Anforderungen gemäß Abs. 2 unddie qualitativen Anforderungen gemäß Absatz 2, und
    2. 2.Ziffer 2die quantitativen Anforderungen gemäß Abs. 6 erfüllt sind sowiedie quantitativen Anforderungen gemäß Absatz 6, erfüllt sind sowie
    3. 3.Ziffer 3die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß § 26 Abs. 7 Z 2 lit. c sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera c, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDie FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 einzuholen.
  3. (2)Absatz 2Die qualitativen Anforderungen umfassen:
    1. 1.Ziffer einsein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;
    2. 2.Ziffer 2eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;
    3. 3.Ziffer 3eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;
    4. 4.Ziffer 4ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;
    5. 5.Ziffer 5eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.
  4. (3)Absatz 3Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. 1.Ziffer einsden Wegfall einer oder mehrerer der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;den Wegfall einer oder mehrerer der in Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
    2. 2.Ziffer 2beabsichtigte Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind undbeabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
    3. 3.Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Abs. 1 genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.
  7. (6)Absatz 6Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind. Diese Kriterien haben dem Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Absatz eins, sind. Diese Kriterien haben dem Anhang römisch zehn, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie statistische Angemessenheit,
    2. 2.Ziffer 2die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,
    3. 3.Ziffer 3die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,
    4. 4.Ziffer 4den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
    5. 5.Ziffer 5die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,
    6. 6.Ziffer 6den Einsatz von Szenario-Analysen,
    7. 7.Ziffer 7die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.
  8. (7)Absatz 7Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Abs. 1 können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes folgende Unterlagen und Angaben anzuschließen:Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Absatz eins, können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes folgende Unterlagen und Angaben anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der Allokationsmethodik, nach der sich die für das operationelle Risiko vorgehaltenen Eigenmittel auf die verschiedenen Einheiten der Kreditinstitutsgruppe verteilen;
    2. 2.Ziffer 2die Angabe, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.
§ 21d BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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