Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die FMA hat durch Verordnung die Prozentsätze und Faktoren nach Art. 465 Abs. 2, Art. 467 Abs. 3, Art. 468 Abs. 2 UA 1, Art. 468 Abs. 3, Art. 478 Abs. 3, Art. 479 Abs. 4, Art. 480 Abs. 3, Art. 481 Abs. 5 und Art. 486 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festzulegen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat die FMA die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(3) Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Art. 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen, die im inhaltlichen Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen.
(2) Die FMA hat durch Verordnung die Prozentsätze und Faktoren nach Art. 465 Abs. 2, Art. 467 Abs. 3, Art. 468 Abs. 2 UA 1, Art. 468 Abs. 3, Art. 478 Abs. 3, Art. 479 Abs. 4, Art. 480 Abs. 3, Art. 481 Abs. 5 und Art. 486 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festzulegen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat die FMA die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
(3) Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Art. 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen, die im inhaltlichen Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen.