§ 15 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Abs. 1 Z 7, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.

(1a) Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.

(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA

1.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;

2.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;

3.

von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;

4.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;

5.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

6.

dem Kreditinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger oder Anleger, bei systemischem oder prozyklisch wirkendem Risiko oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems, kann die FMA, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen ergriffen oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 S. 15 gesetzt haben, zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 bis 6 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die Sicherungsmaßnahmen

1.

dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstitutes in einem anderen Mitgliedstaat enthalten;

2.

müssen in einem angemessenen Verhältnis gemäß dem im ersten Satz des Abs. 3 verfolgten Zweck stehen;

3.

dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstitutes in Österreich gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen;

4.

verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.

Die FMA hat die Sicherungsmaßnahmen zu beenden, wenn diese ihrer Ansicht nach hinfällig geworden sind, es sei denn sie verlieren gemäß Z 4 ohnedies ihre Wirksamkeit.

(4) Wird dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Abs. 1 erforderlichen, auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen. Übermittelt die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der FMA bei einer Prüfung gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU erlangte Informationen und Erkenntnisse, berücksichtigt dies die FMA bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms (§ 69 Abs. 2) und berücksichtigt dabei auch das Ziel der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftsmitgliedstaat.

(6) Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübten Tätigkeiten der Kreditinstitute zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

(7) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sämtliche verfügbaren Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und auf andere Faktoren, die sich auf das von Kreditinstituten ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern, zu übermitteln.

(8) Die FMA kann bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erfragen, wie die von ihr bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Kommt die FMA auch nach Erhalt ergänzender Erläuterungen zu dem Schluss, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, so kann sie nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der EBA selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und so die Interessen der Einleger oder Anleger zu schützen sowie die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zu gewährleisten.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 26.07.2017

(1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der §§ 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Abs. 1 Z 7, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.

(1a) Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.

(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA

1.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;

2.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;

3.

von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;

4.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;

5.

den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

6.

dem Kreditinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger oder Anleger, bei systemischem oder prozyklisch wirkendem Risiko oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems, kann die FMA, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen ergriffen oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 S. 15 gesetzt haben, zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 bis 6 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die Sicherungsmaßnahmen

1.

dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstitutes in einem anderen Mitgliedstaat enthalten;

2.

müssen in einem angemessenen Verhältnis gemäß dem im ersten Satz des Abs. 3 verfolgten Zweck stehen;

3.

dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstitutes in Österreich gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen;

4.

verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmaßnahmen gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.

Die FMA hat die Sicherungsmaßnahmen zu beenden, wenn diese ihrer Ansicht nach hinfällig geworden sind, es sei denn sie verlieren gemäß Z 4 ohnedies ihre Wirksamkeit.

(4) Wird dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Abs. 1 erforderlichen, auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen. Übermittelt die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der FMA bei einer Prüfung gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU erlangte Informationen und Erkenntnisse, berücksichtigt dies die FMA bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms (§ 69 Abs. 2) und berücksichtigt dabei auch das Ziel der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftsmitgliedstaat.

(6) Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübten Tätigkeiten der Kreditinstitute zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

(7) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sämtliche verfügbaren Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und auf andere Faktoren, die sich auf das von Kreditinstituten ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern, zu übermitteln.

(8) Die FMA kann bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erfragen, wie die von ihr bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Kommt die FMA auch nach Erhalt ergänzender Erläuterungen zu dem Schluss, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, so kann sie nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der EBA selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und so die Interessen der Einleger oder Anleger zu schützen sowie die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zu gewährleisten.

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