§ 9a BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWertpapierdienstleistungen gemäß Art. 1 Z 1 der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.Wertpapierdienstleistungen gemäß Artikel eins, Ziffer eins, der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist § 15 anzuwenden.Soweit Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, tätig werden, ist Paragraph 15, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die §§ 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 33 bis 41, 44 Absatz 5 a und 6, 74, 93 Absatz 8 a und 94 sowie die Paragraphen 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 93 Abs. 8a und 94 dieses Bundesgesetzes, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 33 bis 41, 93 Absatz 8 a und 94 dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
§ 9a BWG (weggefallen) seit 01.11.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2007

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.10.2007
  1. (1)Absatz einsWertpapierdienstleistungen gemäß Art. 1 Z 1 der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.Wertpapierdienstleistungen gemäß Artikel eins, Ziffer eins, der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist § 15 anzuwenden.Soweit Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, tätig werden, ist Paragraph 15, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die §§ 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 33 bis 41, 44 Absatz 5 a und 6, 74, 93 Absatz 8 a und 94 sowie die Paragraphen 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 93 Abs. 8a und 94 dieses Bundesgesetzes, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 33 bis 41, 93 Absatz 8 a und 94 dieses Bundesgesetzes, die Paragraphen 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
§ 9a BWG (weggefallen) seit 01.11.2007 weggefallen.

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