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(2) Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist § 15 anzuwenden.
(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die §§ 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 93 Abs. 8a und 94 dieses Bundesgesetzes, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(2) Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist § 15 anzuwenden.
(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die §§ 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 93 Abs. 8a und 94 dieses Bundesgesetzes, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.