§ 9 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat. Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen:

1.

Diejenigen Meldungen gemäß §§ 74 und 74a, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

2.

die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.

(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 22b§§ 23h, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018 und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(7a) Die FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß § 18 handelt.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 39a, 39e, 66 bis 68, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 15.06.2018 bis 28.05.2021

(1) Die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat. Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen:

1.

Diejenigen Meldungen gemäß §§ 74 und 74a, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

2.

die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.

(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 22b§§ 23h, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018 und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(7a) Die FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß § 18 handelt.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 39a, 39e, 66 bis 68, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

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