§ 1 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsDie Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
    3. 3.Ziffer 3der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
    4. 4.Ziffer 4der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
    5. 5.Ziffer 5die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
    6. 6.Ziffer 6die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;
    7. 7.Ziffer 7der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
      1. a)Litera aausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
      2. b)Litera bGeldmarktinstrumenten;
      3. c)Litera cFinanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in Litera a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
      4. d)Litera dZinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);
      5. e)Litera eWertpapieren (Effektengeschäft);
      6. f)Litera fvon lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,von Litera b bis e abgeleiteten Instrumenten,
      sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
    8. 7a.Ziffer 7 ader Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,
    9. 8.Ziffer 8die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
    10. 9.Ziffer 9die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021 (Wertpapieremissionsgeschäft);die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, (Wertpapieremissionsgeschäft);
    11. 10.Ziffer 10die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
    12. 11.Ziffer 11die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Ziffer 7, Litera b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
    13. 12.Ziffer 12die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
    14. 13.Ziffer 13die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft);die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, (Investmentgeschäft);
    15. 13a.Ziffer 13 adie Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (Immobilienfondsgeschäft);
    (Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,)
    1. 15.Ziffer 15das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
    2. 16.Ziffer 16der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
    3. 17.Ziffer 17der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
    4. 18.Ziffer 18die Vermittlung von Geschäften nach
      1. a)Litera aZ 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;Ziffer eins,, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
      2. b)Litera bZ 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;Ziffer 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;
      3. c)Litera cZ 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;Ziffer 7, Litera a,, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
      4. d)Litera dZ 8.Ziffer 8,
    (Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)(Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)Anmerkung, Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
    1. 21.Ziffer 21die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);
    2. 22.Ziffer 22der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
    (Anm.: Z 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009)Anmerkung, Ziffer 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)
  1. (2)Absatz 2Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Absatz eins, ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:
    1. 1.Ziffer einsDer Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,)
    1. 3.Ziffer 3die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
    1. 5.Ziffer 5die Erteilung von Handelsauskünften;
    2. 6.Ziffer 6die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;
    3. 7.Ziffer 7die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018;die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 17/2018;
    4. 8.Ziffer 8Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010.Die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,.
  2. (3)Absatz 3Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 7 Abs. 2 Z 2 ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 60 und Z 62 WAG 2018 sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechtigt; zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten allerdings nur, soweit es sich um Datenbereitstellungsdienste mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt nach Maßgabe des aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes handelt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs. 1 Z 18 lit. a bis d berechtigt.Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 22, (Wechselstubengeschäft) und Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph eins, Ziffer 60 und Ziffer 62, WAG 2018 sowie Artikel 2, Absatz eins, Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechtigt; zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten allerdings nur, soweit es sich um Datenbereitstellungsdienste mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes handelt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben, sind zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer 6, haben, sind zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 6, haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Absatz eins, Ziffer 18, Litera a bis d berechtigt.
  3. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen.(Anm. 1)Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Absatz eins und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Absatz 2, geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen.(Anm. 1)
  4. (5)Absatz 5Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.
  5. (6)Absatz 6§ 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.

(1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

1.

Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2.

die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);

3.

der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

4.

der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);

5.

die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);

6.

die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;

7.

der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit

a)

ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);

b)

Geldmarktinstrumenten;

c)

Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);

d)

Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);

e)

Wertpapieren (Effektengeschäft);

f)

von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,

sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;

7a.

der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,

8.

die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);

9.

die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 119/2021 (Wertpapieremissionsgeschäft);

10.

die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);

11.

die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);

12.

die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);

13.

die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft);

13a.

die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)

15.

das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);

16.

der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);

17.

der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;

18.

die Vermittlung von Geschäften nach

a)

Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;

b)

Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;

c)

Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;

d)

Z 8.

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

(Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

21.

die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);

22.

der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

(Anm.: Z 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009)

(2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:

1.

Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)

3.

die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

5.

die Erteilung von Handelsauskünften;

6.

die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;

7.

die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018;

8.

Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 7 Abs. 2 Z 2 ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8 (Anm.: ZaDiG 2018) genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs. 1 Z 18 lit. a bis d berechtigt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen.(Anm. 1)(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.

(6) § 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.

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Anm. 1: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 199/2021 lautet. „In § 1 Abs. 4 wird der Artikel „der“ vor der Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch den Artikel „die“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, lautet. „In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Artikel „der“ vor der Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch den Artikel „die“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.02.2023 bis 19.07.2024
  1. (1)Absatz einsEin Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsDie Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
    3. 3.Ziffer 3der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
    4. 4.Ziffer 4der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
    5. 5.Ziffer 5die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
    6. 6.Ziffer 6die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;
    7. 7.Ziffer 7der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
      1. a)Litera aausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
      2. b)Litera bGeldmarktinstrumenten;
      3. c)Litera cFinanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in Litera a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
      4. d)Litera dZinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);
      5. e)Litera eWertpapieren (Effektengeschäft);
      6. f)Litera fvon lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,von Litera b bis e abgeleiteten Instrumenten,
      sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
    8. 7a.Ziffer 7 ader Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,
    9. 8.Ziffer 8die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
    10. 9.Ziffer 9die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021 (Wertpapieremissionsgeschäft);die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, (Wertpapieremissionsgeschäft);
    11. 10.Ziffer 10die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
    12. 11.Ziffer 11die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Ziffer 7, Litera b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
    13. 12.Ziffer 12die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
    14. 13.Ziffer 13die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft);die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, (Investmentgeschäft);
    15. 13a.Ziffer 13 adie Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (Immobilienfondsgeschäft);
    (Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,)
    1. 15.Ziffer 15das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
    2. 16.Ziffer 16der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
    3. 17.Ziffer 17der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
    4. 18.Ziffer 18die Vermittlung von Geschäften nach
      1. a)Litera aZ 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;Ziffer eins,, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
      2. b)Litera bZ 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;Ziffer 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;
      3. c)Litera cZ 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;Ziffer 7, Litera a,, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
      4. d)Litera dZ 8.Ziffer 8,
    (Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)(Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)Anmerkung, Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
    1. 21.Ziffer 21die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);
    2. 22.Ziffer 22der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
    (Anm.: Z 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009)Anmerkung, Ziffer 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)
  1. (2)Absatz 2Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Absatz eins, ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:
    1. 1.Ziffer einsDer Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,)
    1. 3.Ziffer 3die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
    1. 5.Ziffer 5die Erteilung von Handelsauskünften;
    2. 6.Ziffer 6die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;
    3. 7.Ziffer 7die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018;die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 17/2018;
    4. 8.Ziffer 8Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010.Die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,.
  2. (3)Absatz 3Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 7 Abs. 2 Z 2 ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 60 und Z 62 WAG 2018 sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechtigt; zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten allerdings nur, soweit es sich um Datenbereitstellungsdienste mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt nach Maßgabe des aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes handelt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs. 1 Z 18 lit. a bis d berechtigt.Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 22, (Wechselstubengeschäft) und Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph eins, Ziffer 60 und Ziffer 62, WAG 2018 sowie Artikel 2, Absatz eins, Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechtigt; zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten allerdings nur, soweit es sich um Datenbereitstellungsdienste mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes handelt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben, sind zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer 6, haben, sind zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 6, haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Absatz eins, Ziffer 18, Litera a bis d berechtigt.
  3. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen.(Anm. 1)Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Absatz eins und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Absatz 2, geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen.(Anm. 1)
  4. (5)Absatz 5Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.
  5. (6)Absatz 6§ 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.

(1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

1.

Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2.

die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);

3.

der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

4.

der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);

5.

die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);

6.

die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;

7.

der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit

a)

ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);

b)

Geldmarktinstrumenten;

c)

Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);

d)

Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);

e)

Wertpapieren (Effektengeschäft);

f)

von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,

sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;

7a.

der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,

8.

die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);

9.

die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 119/2021 (Wertpapieremissionsgeschäft);

10.

die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);

11.

die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);

12.

die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);

13.

die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft);

13a.

die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)

15.

das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);

16.

der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);

17.

der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;

18.

die Vermittlung von Geschäften nach

a)

Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;

b)

Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;

c)

Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;

d)

Z 8.

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

(Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)

21.

die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);

22.

der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

(Anm.: Z 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009)

(2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:

1.

Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)

3.

die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

5.

die Erteilung von Handelsauskünften;

6.

die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;

7.

die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018;

8.

Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 7 Abs. 2 Z 2 ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8 (Anm.: ZaDiG 2018) genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs. 1 Z 18 lit. a bis d berechtigt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen.(Anm. 1)(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.

(6) § 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.

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Anm. 1: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 199/2021 lautet. „In § 1 Abs. 4 wird der Artikel „der“ vor der Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch den Artikel „die“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, lautet. „In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Artikel „der“ vor der Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch den Artikel „die“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

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