§ 26d KSchG Wohnungsverbesserung

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. 2.Ziffer 2den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. 3.Ziffer 3den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und Type üblich ist;
    4. 4.Ziffer 4die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;
    5. 5.Ziffer 5falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2 ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;falls der Rücktritt des Verbrauchers nach Paragraph 3 a, Absatz 4, Ziffer 2, ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;
    6. 6.Ziffer 6eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a.eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den Paragraphen 3 und 3a.
  3. (3)Absatz 3Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Absatz 2, genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Absatz eins, ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
  5. (5)Absatz 5Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.Die Regelungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.01.1997 bis 12.06.2014
  1. (1)Absatz einsVerträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. 2.Ziffer 2den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. 3.Ziffer 3den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und Type üblich ist;
    4. 4.Ziffer 4die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;
    5. 5.Ziffer 5falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2 ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;falls der Rücktritt des Verbrauchers nach Paragraph 3 a, Absatz 4, Ziffer 2, ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;
    6. 6.Ziffer 6eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a.eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den Paragraphen 3 und 3a.
  3. (3)Absatz 3Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Absatz 2, genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Absatz eins, ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
  5. (5)Absatz 5Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.Die Regelungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.

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