§ 26a KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter § 26 fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in § 26 Abs. 2 angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag nach § 3 beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.Bei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter Paragraph 26, fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in Paragraph 26, Absatz 2, angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 3, beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt nicht für periodische Druckschriften, die mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.Der Absatz eins, gilt nicht für periodische Druckschriften, die mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.
§ 26a KSchG (weggefallen) seit 13.06.2014 weggefallen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.01.1985 bis 12.06.2014
  1. (1)Absatz einsBei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter § 26 fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in § 26 Abs. 2 angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag nach § 3 beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.Bei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter Paragraph 26, fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in Paragraph 26, Absatz 2, angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 3, beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt nicht für periodische Druckschriften, die mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.Der Absatz eins, gilt nicht für periodische Druckschriften, die mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.
§ 26a KSchG (weggefallen) seit 13.06.2014 weggefallen.

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