§ 24 KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief). Der Ratenbrief hat zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsden Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. 2.Ziffer 2den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. 3.Ziffer 3den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;
    4. 4.Ziffer 4den Barzahlungspreis;
    5. 5.Ziffer 5das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs. 4 BWG);
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der Anzahlung;
    7. 7.Ziffer 7die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;
    8. 8.Ziffer 8den Tag der Übergabe der Sache;
    9. 9.Ziffer 9die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;
    10. 10.Ziffer 10im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den Wortlaut des § 3 (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne den letzten Satz des Abs. 1.
  2. (2)Absatz 2Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 1 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.
§ 24 KSchG (weggefallen) seit 11.06.2010 weggefallen.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1997 bis 10.06.2010
  1. (1)Absatz einsDer Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief). Der Ratenbrief hat zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsden Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. 2.Ziffer 2den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. 3.Ziffer 3den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;
    4. 4.Ziffer 4den Barzahlungspreis;
    5. 5.Ziffer 5das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs. 4 BWG);
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der Anzahlung;
    7. 7.Ziffer 7die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;
    8. 8.Ziffer 8den Tag der Übergabe der Sache;
    9. 9.Ziffer 9die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;
    10. 10.Ziffer 10im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den Wortlaut des § 3 (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne den letzten Satz des Abs. 1.
  2. (2)Absatz 2Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 1 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.
§ 24 KSchG (weggefallen) seit 11.06.2010 weggefallen.

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