§ 21 KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999
Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen längstens binnen fünf Jahren§ 21 KSchG (weggefallen) seit der Übergabe der Sache zu tilgen11.06.2010 weggefallen. Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.10.1979 bis 10.06.2010
Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen längstens binnen fünf Jahren§ 21 KSchG (weggefallen) seit der Übergabe der Sache zu tilgen11.06.2010 weggefallen. Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.

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