§ 19 KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsSoweit dabei der Inhalt des Darlehensvertrags maßgebend ist, kann sich der Verbraucher auf eine Abweichung des tatsächlich geschlossenen von dem in Aussicht genommenen Darlehensvertrag nicht berufen.
  2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1997)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1997)
  3. 3.Ziffer 3Hat der Verbraucher dem Darlehensgeber Zahlungen zu leisten, zu denen er nicht verpflichtet wäre, wenn der Darlehensvertrag ein Rechtsgeschäft nach § 18 wäre, so hat der Unternehmer den Verbraucher von der Pflicht zur Zahlung dieser Beträge an den Geldgeber zu befreien beziehungsweise dem Verbraucher bereits gezahlte Beträge zu vergüten.
§ 19 KSchG (weggefallen) seit 11.06.2010 weggefallen.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.1997 bis 10.06.2010
  1. 1.Ziffer einsSoweit dabei der Inhalt des Darlehensvertrags maßgebend ist, kann sich der Verbraucher auf eine Abweichung des tatsächlich geschlossenen von dem in Aussicht genommenen Darlehensvertrag nicht berufen.
  2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1997)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1997)
  3. 3.Ziffer 3Hat der Verbraucher dem Darlehensgeber Zahlungen zu leisten, zu denen er nicht verpflichtet wäre, wenn der Darlehensvertrag ein Rechtsgeschäft nach § 18 wäre, so hat der Unternehmer den Verbraucher von der Pflicht zur Zahlung dieser Beträge an den Geldgeber zu befreien beziehungsweise dem Verbraucher bereits gezahlte Beträge zu vergüten.
§ 19 KSchG (weggefallen) seit 11.06.2010 weggefallen.

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