§ 5f KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
    1. 1.Ziffer einsDienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (Paragraph 5 e, Absatz 2, erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
    2. 2.Ziffer 2Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
    3. 3.Ziffer 3Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
    4. 4.Ziffer 4Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
    5. 5.Ziffer 5Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,),
    6. 6.Ziffer 6Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
    7. 7.Ziffer 7Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2).
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt.
§ 5f KSchG (weggefallen) seit 13.06.2014 weggefallen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.05.2011 bis 12.06.2014
  1. (1)Absatz einsDer Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
    1. 1.Ziffer einsDienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (Paragraph 5 e, Absatz 2, erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
    2. 2.Ziffer 2Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
    3. 3.Ziffer 3Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
    4. 4.Ziffer 4Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
    5. 5.Ziffer 5Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,),
    6. 6.Ziffer 6Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
    7. 7.Ziffer 7Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2).
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt.
§ 5f KSchG (weggefallen) seit 13.06.2014 weggefallen.

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