§ 5c KSchG Verbindlichkeit von Gewinnzusagen

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
    2. 2.Ziffer 2die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
    3. 3.Ziffer 3den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
    4. 4.Ziffer 4allfällige Lieferkosten,
    5. 5.Ziffer 5die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
    6. 6.Ziffer 6das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des Paragraph 5 f,,
    7. 7.Ziffer 7die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
    8. 8.Ziffer 8die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
    9. 9.Ziffer 9die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.Die in Absatz eins, genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.
  3. (3)Absatz 3Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger - jederzeit widerruflicher - Zustimmung. Andere Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf VerträgeDie Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge
    1. 1.Ziffer einsüber die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie
    2. 2.Ziffer 2über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).
§ 5c.Paragraph 5 c,

Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.06.2000 bis 12.06.2014
  1. (1)Absatz einsDer Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
    2. 2.Ziffer 2die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
    3. 3.Ziffer 3den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
    4. 4.Ziffer 4allfällige Lieferkosten,
    5. 5.Ziffer 5die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
    6. 6.Ziffer 6das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des Paragraph 5 f,,
    7. 7.Ziffer 7die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
    8. 8.Ziffer 8die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
    9. 9.Ziffer 9die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.Die in Absatz eins, genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.
  3. (3)Absatz 3Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger - jederzeit widerruflicher - Zustimmung. Andere Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf VerträgeDie Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge
    1. 1.Ziffer einsüber die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie
    2. 2.Ziffer 2über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).
§ 5c.Paragraph 5 c,

Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

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