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(1) DerUnternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:
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(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssensenden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteiltdiesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge
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(1) DerUnternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:
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(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssensenden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteiltdiesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge
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