§ 5c KSchG

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999

(1) DerUnternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:

1.

Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,

2.

die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,

3.

den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,

4.

allfällige Lieferkosten,

5.

die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

6.

das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,

7.

die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,

8.

die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie

9.

die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssensenden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteiltdiesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.

(3) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger - jederzeit widerruflicher - Zustimmung. Andere Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bleiben unberührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge

1.

über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie

2.

über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.06.2000 bis 12.06.2014

(1) DerUnternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:

1.

Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,

2.

die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,

3.

den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,

4.

allfällige Lieferkosten,

5.

die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

6.

das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,

7.

die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,

8.

die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie

9.

die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssensenden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteiltdiesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.

(3) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger - jederzeit widerruflicher - Zustimmung. Andere Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bleiben unberührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge

1.

über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie

2.

über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).

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