§ 43 UWG

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 13; BGBl. Nr. 88/1975, Art. I Z 6)Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 32,, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 13 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1975,, Art. römisch eins Ziffer 6,)
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 32,, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  3. (2)Absatz 2Der Erlassung einer Verordnung auf Grund des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes hat die Anhörung der Körperschaften voranzugehen, denen gesetzlich die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt.

Stand vor dem 31.03.2000

In Kraft vom 23.11.1984 bis 31.03.2000
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 13; BGBl. Nr. 88/1975, Art. I Z 6)Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 32,, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 13 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1975,, Art. römisch eins Ziffer 6,)
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 32,, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  3. (2)Absatz 2Der Erlassung einer Verordnung auf Grund des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes hat die Anhörung der Körperschaften voranzugehen, denen gesetzlich die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt.

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