§ 33f UWG (weggefallen)

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999
Wer den Bestimmungen der §§ 33b§ 33f UWG, 33d Abs (weggefallen) seit 12.07.2013 weggefallen. 1 bis 3 und 33e Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen. Bei Übertretungen des § 33d Abs. 3 ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 11.07.2013
Wer den Bestimmungen der §§ 33b§ 33f UWG, 33d Abs (weggefallen) seit 12.07.2013 weggefallen. 1 bis 3 und 33e Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen. Bei Übertretungen des § 33d Abs. 3 ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten