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Wer den Bestimmungen der §§ 33b§ 33f UWG, 33d Abs (weggefallen) seit 12.07.2013 weggefallen. 1 bis 3 und 33e Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen. Bei Übertretungen des § 33d Abs. 3 ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen. Wer den Bestimmungen der Paragraphen 33 b,, 33d Absatz eins bis 3 und 33e Absatz eins,, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen. Bei Übertretungen des Paragraph 33 d, Absatz 3, ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen.
Wer den Bestimmungen der §§ 33b§ 33f UWG, 33d Abs (weggefallen) seit 12.07.2013 weggefallen. 1 bis 3 und 33e Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen. Bei Übertretungen des § 33d Abs. 3 ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen. Wer den Bestimmungen der Paragraphen 33 b,, 33d Absatz eins bis 3 und 33e Absatz eins,, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen. Bei Übertretungen des Paragraph 33 d, Absatz 3, ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen.