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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot gemäß Abs. 1 bewilligen, wenn eine nicht vom Einschreiter verschuldete Änderung der Umstände, die für die Auflassung des Gewerbebetriebes maßgebend war, eingetreten ist, oder die Nichtbewilligung der Ausnahme eine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Einschreiters zur Folge hätte. Vor der Entscheidung über ein solches Ansuchen ist die nach dem Standort zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Bewilligung wegen Auflassung einer bestimmten Warengattung erteilt worden ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch dann, wenn jemand den Ausverkauf ohne Bewilligung ankündigt. Die betreffende Gewerbeberechtigung endigt hiebei mit der tatsächlichen Beendigung der Ankündigung des Ausverkaufes; die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Endigung mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot gemäß Abs. 1 bewilligen, wenn eine nicht vom Einschreiter verschuldete Änderung der Umstände, die für die Auflassung des Gewerbebetriebes maßgebend war, eingetreten ist, oder die Nichtbewilligung der Ausnahme eine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Einschreiters zur Folge hätte. Vor der Entscheidung über ein solches Ansuchen ist die nach dem Standort zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Bewilligung wegen Auflassung einer bestimmten Warengattung erteilt worden ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch dann, wenn jemand den Ausverkauf ohne Bewilligung ankündigt. Die betreffende Gewerbeberechtigung endigt hiebei mit der tatsächlichen Beendigung der Ankündigung des Ausverkaufes; die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Endigung mit Bescheid festzustellen.