§ 33d UWG

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Ankündigung des Ausverkaufes hat die Gründe des beschleunigten Verkaufes, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll, und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist jede Ankündigung eines Ausverkaufes zu unterlassen.
  3. (3)Absatz 3Während des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist der Verkauf der in der Ankündigung bezeichneten Waren nur in der im Bewilligungsbescheid angegebenen Menge gestattet. Jeder Nachschub von Waren dieser Gattungen ist verboten.
  4. (4)Absatz 4Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Übertretung des Abs. 3 festgestellt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragen.Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Übertretung des Absatz 3, festgestellt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragen.
  5. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.Wer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 Sitzung 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.
  6. (2)Absatz 2Auf Übertretungen des Abs. 1 durch Unternehmer im Sinne des Art. 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ist § 371c Abs. 1 und 2 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Auf Übertretungen des Absatz eins, durch Unternehmer im Sinne des Artikel 2, des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 Sitzung 36, ist Paragraph 371 c, Absatz eins und 2 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.04.1992 bis 11.07.2013
  1. (1)Absatz einsJede Ankündigung des Ausverkaufes hat die Gründe des beschleunigten Verkaufes, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll, und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist jede Ankündigung eines Ausverkaufes zu unterlassen.
  3. (3)Absatz 3Während des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist der Verkauf der in der Ankündigung bezeichneten Waren nur in der im Bewilligungsbescheid angegebenen Menge gestattet. Jeder Nachschub von Waren dieser Gattungen ist verboten.
  4. (4)Absatz 4Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Übertretung des Abs. 3 festgestellt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragen.Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Übertretung des Absatz 3, festgestellt, so hat sie, unbeschadet der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglich die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragen.
  5. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.Wer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 Sitzung 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.
  6. (2)Absatz 2Auf Übertretungen des Abs. 1 durch Unternehmer im Sinne des Art. 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ist § 371c Abs. 1 und 2 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Auf Übertretungen des Absatz eins, durch Unternehmer im Sinne des Artikel 2, des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 Sitzung 36, ist Paragraph 371 c, Absatz eins und 2 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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