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(1) Jede AnkündigungWer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Ausverkaufes hat die GründeWohnsitzes oder des beschleunigten Verkaufes, den Zeitraum, währenddessenOrtes der Ausverkauf stattfinden soll,Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und eine allgemeine Bezeichnungzur Änderung der zum Verkauf gelangenden WarenVerordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen2900 € zu bestrafen.
(2) Nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist jede Ankündigung eines Ausverkaufes zu unterlassen.
(3) Während des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist der Verkauf der in der Ankündigung bezeichneten Waren nur in der im Bewilligungsbescheid angegebenen Menge gestattet. Jeder Nachschub von Waren dieser Gattungen ist verboten.
(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine ÜbertretungAuf Übertretungen des Abs. 3 festgestellt, so hat sie, unbeschadet1 durch Unternehmer im Sinne des Art. 2 des Anhangs der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglichEmpfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragenDefinition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ist § 371c Abs. 1 und 2 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(1) Jede AnkündigungWer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Ausverkaufes hat die GründeWohnsitzes oder des beschleunigten Verkaufes, den Zeitraum, währenddessenOrtes der Ausverkauf stattfinden soll,Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und eine allgemeine Bezeichnungzur Änderung der zum Verkauf gelangenden WarenVerordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu enthalten. Diese Angaben müssen dem Bewilligungsbescheid entsprechen2900 € zu bestrafen.
(2) Nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist jede Ankündigung eines Ausverkaufes zu unterlassen.
(3) Während des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist der Verkauf der in der Ankündigung bezeichneten Waren nur in der im Bewilligungsbescheid angegebenen Menge gestattet. Jeder Nachschub von Waren dieser Gattungen ist verboten.
(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine ÜbertretungAuf Übertretungen des Abs. 3 festgestellt, so hat sie, unbeschadet1 durch Unternehmer im Sinne des Art. 2 des Anhangs der Bestrafung, dem Gewerbetreibenden unverzüglichEmpfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragenDefinition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ist § 371c Abs. 1 und 2 GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.