§ 33b UWG

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Wurde die Bewilligung zur Ankündigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes erteilt, so endigt mit dem Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes die der Verkaufstätigkeit zugrundeliegende Gewerbeberechtigung bzw. das Recht zur Ausübung des der Verkaufstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbes in der betreffenden weiteren Betriebsstätte. Der Inhaber dieser Gewerbeberechtigung sowie im Falle der Verpachtung des Gewerbes auch der Pächter dürfen während der nachfolgenden drei Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes weder einen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen noch sich an einem solchen in einer Weise beteiligen, dass ihnen hieraus ein Gewinn zufließen kann. Ist der Träger der Bewilligung eine eingetragene Personengesellschaft, so gilt das Verbot auch für die persönlich haftenden Gesellschafter. Ist der Träger der Bewilligung eine juristische Person, so gilt das Verbot auch für Personen mit einem maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person. Während dieses Zeitraumes dürfen sie sich auch nicht als persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten an einer eingetragenen Personengesellschaft beteiligen, die in der Gemeinde des bisherigen Standortes ein gleichartiges Gewerbe ausübt.

(2) Die Ankündigung eines AusverkaufesBezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, wenn eine nicht vom Einschreiter verschuldete Änderung der Umstände, die für die Auflassung des Gewerbebetriebes maßgebend war, eingetreten ist nur mit Bewilligungoder die Nichtbewilligung der Ausnahme eine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Einschreiters zur Folge hätte. Vor der Entscheidung über ein solches Ansuchen ist die nach dem StandorteStandort zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn jemand den Ausverkauf gemäß § 33a Abs. 1 ohne Bewilligung ankündigt. Die betreffende Gewerbeberechtigung endigt hierbei mit der tatsächlichen Beendigung der Ankündigung des Ausverkaufes zuständigenAusverkaufs; die Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:diese Endigung mit Bescheid festzustellen.

1.

die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;

2.

den genauen Standort des Ausverkaufes;

3.

den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;

4.

die Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen;

5.

im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufes, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33e Abs. 1 oder die teilweise Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33e Abs. 3 nach sich zieht.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.04.1992 bis 11.07.2013

(1) Wurde die Bewilligung zur Ankündigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes erteilt, so endigt mit dem Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes die der Verkaufstätigkeit zugrundeliegende Gewerbeberechtigung bzw. das Recht zur Ausübung des der Verkaufstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbes in der betreffenden weiteren Betriebsstätte. Der Inhaber dieser Gewerbeberechtigung sowie im Falle der Verpachtung des Gewerbes auch der Pächter dürfen während der nachfolgenden drei Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes weder einen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen noch sich an einem solchen in einer Weise beteiligen, dass ihnen hieraus ein Gewinn zufließen kann. Ist der Träger der Bewilligung eine eingetragene Personengesellschaft, so gilt das Verbot auch für die persönlich haftenden Gesellschafter. Ist der Träger der Bewilligung eine juristische Person, so gilt das Verbot auch für Personen mit einem maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person. Während dieses Zeitraumes dürfen sie sich auch nicht als persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten an einer eingetragenen Personengesellschaft beteiligen, die in der Gemeinde des bisherigen Standortes ein gleichartiges Gewerbe ausübt.

(2) Die Ankündigung eines AusverkaufesBezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, wenn eine nicht vom Einschreiter verschuldete Änderung der Umstände, die für die Auflassung des Gewerbebetriebes maßgebend war, eingetreten ist nur mit Bewilligungoder die Nichtbewilligung der Ausnahme eine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Einschreiters zur Folge hätte. Vor der Entscheidung über ein solches Ansuchen ist die nach dem StandorteStandort zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch dann, wenn jemand den Ausverkauf gemäß § 33a Abs. 1 ohne Bewilligung ankündigt. Die betreffende Gewerbeberechtigung endigt hierbei mit der tatsächlichen Beendigung der Ankündigung des Ausverkaufes zuständigenAusverkaufs; die Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:diese Endigung mit Bescheid festzustellen.

1.

die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;

2.

den genauen Standort des Ausverkaufes;

3.

den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;

4.

die Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen;

5.

im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufes, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33e Abs. 1 oder die teilweise Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33e Abs. 3 nach sich zieht.

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