§ 19 UWG

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Strafen, die auf die in den §§ 4, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 10)Die Strafen, die auf die in den Paragraphen 4,, 10 Absatz eins,, 11 Absatz 2,, 12 mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 10,)

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,)

  2. (2)Absatz 2Ist der Inhaber des Unternehmens eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 1 auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.Ist der Inhaber des Unternehmens eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz eins, auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.Die im Absatz eins, bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

Stand vor dem 11.12.2007

In Kraft vom 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. (1)Absatz einsDie Strafen, die auf die in den §§ 4, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 10)Die Strafen, die auf die in den Paragraphen 4,, 10 Absatz eins,, 11 Absatz 2,, 12 mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 10,)

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,)

  2. (2)Absatz 2Ist der Inhaber des Unternehmens eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 1 auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.Ist der Inhaber des Unternehmens eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz eins, auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.Die im Absatz eins, bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

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