§ 18 UWG

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 9c, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des § 16, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 12.01.2013 bis 19.07.2022

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 9c, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des § 16, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.

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