§ 9c UWG (weggefallen)

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,

1.

Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oder

2.

Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft,

kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 9c UWG seit 19.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.04.1992 bis 19.07.2022
Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,

1.

Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oder

2.

Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft,

kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 9c UWG seit 19.07.2022 weggefallen.

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