§ 9c UWG (weggefallen)

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
§ 9c UWG seit 19.07.2022 weggefallen.Paragraph 9 c,

Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,

  1. 1.Ziffer einsEinkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oder
  2. 2.Ziffer 2Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft,
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.04.1992 bis 19.07.2022
§ 9c UWG seit 19.07.2022 weggefallen.Paragraph 9 c,

Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,

  1. 1.Ziffer einsEinkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oder
  2. 2.Ziffer 2Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft,
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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