§ 9a UWG (weggefallen)

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
    1. 1.Ziffer einsin öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt oder
    2. 2.Ziffer 2Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt,
    kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe bestehtAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe besteht
    1. 1.Ziffer einsin handelsüblichem Zugehör zur Ware oder handelsüblichen Nebenleistungen,
    2. 2.Ziffer 2in Warenproben,
    3. 3.Ziffer 3in Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind,
    4. 4.Ziffer 4in geringwertigen Zuwendungen (Prämien) oder geringwertigen Kleinigkeiten, sofern letztere nicht für Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen,
    5. 5.Ziffer 5in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag, der der Ware nicht beigefügt ist,
    6. 6.Ziffer 6in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware,
    7. 7.Ziffer 7in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen oder
    8. 8.Ziffer 8in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel), bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 0,36 € und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 21 600 € nicht überschreitet; dies kann nur mittels eigener Teilnahmekarten erfolgen.
§ 9a UWG (weggefallen) seit 12.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 11.01.2013
  1. (1)Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
    1. 1.Ziffer einsin öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt oder
    2. 2.Ziffer 2Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt,
    kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe bestehtAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe besteht
    1. 1.Ziffer einsin handelsüblichem Zugehör zur Ware oder handelsüblichen Nebenleistungen,
    2. 2.Ziffer 2in Warenproben,
    3. 3.Ziffer 3in Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind,
    4. 4.Ziffer 4in geringwertigen Zuwendungen (Prämien) oder geringwertigen Kleinigkeiten, sofern letztere nicht für Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen,
    5. 5.Ziffer 5in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag, der der Ware nicht beigefügt ist,
    6. 6.Ziffer 6in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware,
    7. 7.Ziffer 7in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen oder
    8. 8.Ziffer 8in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel), bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 0,36 € und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 21 600 € nicht überschreitet; dies kann nur mittels eigener Teilnahmekarten erfolgen.
§ 9a UWG (weggefallen) seit 12.01.2013 weggefallen.

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