§ 4 UWG

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2007 bis 31.12.9999

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen BekanntmachungenBekanntmachung oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angabenin einem Medium (§ 2§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) machtwissentlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 1)

(2) Werden Angaben der im Abs. 1 erwähnten Art als Ankündigungen durch DruckwerkeMedien veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personenist das Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in PreßsachenMediensachen (§§ 40, 41 Abs. 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)

(4) Daß eine Handlung unterAnm.: Abs. 1 fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. (4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 74/1971BGBl. I Nr. 79/2007, Art. I Z 3)

Stand vor dem 11.12.2007

In Kraft vom 23.11.1984 bis 11.12.2007

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen BekanntmachungenBekanntmachung oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angabenin einem Medium (§ 2§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) machtwissentlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 1)

(2) Werden Angaben der im Abs. 1 erwähnten Art als Ankündigungen durch DruckwerkeMedien veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personenist das Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in PreßsachenMediensachen (§§ 40, 41 Abs. 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)

(4) Daß eine Handlung unterAnm.: Abs. 1 fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. (4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 74/1971BGBl. I Nr. 79/2007, Art. I Z 3)

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