§ 4 UWG

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.12.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (§ 2) macht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 1)Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (Paragraph 2,) macht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer eins,)
  2. (1)Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) wissentlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) wissentlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. (2)Absatz 2Werden Angaben der im Abs. 1 erwähnten Art als Ankündigungen durch DruckwerkeMedien veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personenist das Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.Werden Angaben der im Absatz eins, erwähnten Art als Ankündigungen durch DruckwerkeMedien veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personenist das Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.
  4. (3)Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in PreßsachenMediensachen (§§ 40, 41 Abs. 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach Paragraph 14, erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in PreßsachenMediensachen (Paragraphen 40,, 41 Absatz 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7479 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 32007,)

  5. (4)Absatz 4Daß eine Handlung unter Abs. 1 fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)Daß eine Handlung unter Absatz eins, fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 3,)

Stand vor dem 11.12.2007

In Kraft vom 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. (1)Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (§ 2) macht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 1)Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (Paragraph 2,) macht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer eins,)
  2. (1)Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) wissentlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in einer öffentlichen Bekanntmachung oder in einem Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) wissentlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken anwendet, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. (2)Absatz 2Werden Angaben der im Abs. 1 erwähnten Art als Ankündigungen durch DruckwerkeMedien veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personenist das Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.Werden Angaben der im Absatz eins, erwähnten Art als Ankündigungen durch DruckwerkeMedien veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personenist das Medienunternehmen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.
  4. (3)Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in PreßsachenMediensachen (§§ 40, 41 Abs. 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach Paragraph 14, erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in PreßsachenMediensachen (Paragraphen 40,, 41 Absatz 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7479 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 32007,)

  5. (4)Absatz 4Daß eine Handlung unter Abs. 1 fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)Daß eine Handlung unter Absatz eins, fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 3,)

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