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Legende:
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Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1 und Abs. 2) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) gilt folgendesFolgendes: Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und Absatz 2,) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) gilt folgendesFolgendes:
Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1 und Abs. 2) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) gilt folgendesFolgendes: Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und Absatz 2,) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) gilt folgendesFolgendes: