§ 234 UGB Steuern

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
§ 234.Paragraph 234,

Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die Beträge auszuweisen, die das Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und Ertrag zu entrichten hat. DabeiGesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften sowieund aus der Auflösung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten RückstellungenSteuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie fürwesentlich (§ 189a Z 10) sind. Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die BeurteilungBeträge auszuweisen, die das Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und Ertrag zu entrichten hat. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften und aus der ErtragslageAuflösung von nicht von untergeordneter Bedeutungbestimmungsgemäß verwendeten Steuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.08.1990 bis 19.07.2015
§ 234.Paragraph 234,

Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die Beträge auszuweisen, die das Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und Ertrag zu entrichten hat. DabeiGesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften sowieund aus der Auflösung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten RückstellungenSteuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie fürwesentlich (§ 189a Z 10) sind. Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die BeurteilungBeträge auszuweisen, die das Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und Ertrag zu entrichten hat. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften und aus der ErtragslageAuflösung von nicht von untergeordneter Bedeutungbestimmungsgemäß verwendeten Steuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.

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