§ 234 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999

Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die Beträge auszuweisen, die das Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und Ertrag zu entrichten hat. DabeiGesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften sowieund aus der Auflösung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten RückstellungenSteuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutungwesentlich (§ 189a Z 10) sind.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.08.1990 bis 19.07.2015

Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die Beträge auszuweisen, die das Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und Ertrag zu entrichten hat. DabeiGesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften sowieund aus der Auflösung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten RückstellungenSteuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutungwesentlich (§ 189a Z 10) sind.

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