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Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die Beträge auszuweisen, die das Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und Ertrag zu entrichten hat. DabeiGesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften sowieund aus der Auflösung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten RückstellungenSteuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutungwesentlich (§ 189a Z 10) sind.
Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die Beträge auszuweisen, die das Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und Ertrag zu entrichten hat. DabeiGesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften sowieund aus der Auflösung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten RückstellungenSteuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutungwesentlich (§ 189a Z 10) sind.