§ 372 UGB Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Aufgehoben durch Art. 8, § 16, Abs. 4 des dRGBl. I S 1999/1938.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 8,, Paragraph 16,, Absatz 4, des dRGBl. römisch eins S 1999/1938.)
§ 372.Paragraph 372,

In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsIn Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Aufgehoben durch Art. 8, § 16, Abs. 4 des dRGBl. I S 1999/1938.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 8,, Paragraph 16,, Absatz 4, des dRGBl. römisch eins S 1999/1938.)
§ 372.Paragraph 372,

In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.

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