§ 368 UGB Pfandverwertung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn dieIst eine Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des VerpfändersPfandbestellers ein Handelsgeschäft istunternehmensbezogenes Geschäft, so tritt an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchsin § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.

(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions- oder Frachtvertrag nur auf ihrer Seite ein Handelsgeschäftunternehmensbezogenes Geschäft ist.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn dieIst eine Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des VerpfändersPfandbestellers ein Handelsgeschäft istunternehmensbezogenes Geschäft, so tritt an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchsin § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.

(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions- oder Frachtvertrag nur auf ihrer Seite ein Handelsgeschäftunternehmensbezogenes Geschäft ist.

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