§ 367 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der VerlustDas gesetzliche Pfandrecht des Papiers in dem „Anzeiger“ bekanntgemachtKommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und seit dem Ablaufdes Frachtführers steht hinsichtlich des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mitSchutzes des guten Glaubens einem Blankoindossament versehen sind.

(2) Der gute Glaube des Erwerbers wirdgemäß § 456 ABGB durch die Veröffentlichung in dem „Anzeiger“ nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhtVertrag erworbenen Pfandrecht gleich.

(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in den nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermine fällig werden, sowie auf Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 13.10.1945 bis 31.12.2006

(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der VerlustDas gesetzliche Pfandrecht des Papiers in dem „Anzeiger“ bekanntgemachtKommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und seit dem Ablaufdes Frachtführers steht hinsichtlich des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mitSchutzes des guten Glaubens einem Blankoindossament versehen sind.

(2) Der gute Glaube des Erwerbers wirdgemäß § 456 ABGB durch die Veröffentlichung in dem „Anzeiger“ nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhtVertrag erworbenen Pfandrecht gleich.

(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in den nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermine fällig werden, sowie auf Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere finden diese Vorschriften keine Anwendung.

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