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(1) In BetreffHinsichtlich der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des BesitzersInhabers und der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des BesitzersInhabers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bisArt. 13, 3614, 74 der Wechselordnung16 und 40 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung eine Sicherheit bestellt, vom Schuldner Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.
(3) Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der in § 363 bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen.
(1) In BetreffHinsichtlich der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des BesitzersInhabers und der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des BesitzersInhabers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bisArt. 13, 3614, 74 der Wechselordnung16 und 40 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung eine Sicherheit bestellt, vom Schuldner Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.
(3) Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der in § 363 bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen.