§ 365 UGB

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) In BetreffHinsichtlich der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des BesitzersInhabers und der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des BesitzersInhabers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bisArt. 13, 3614, 74 der Wechselordnung16 und 40 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung eine Sicherheit bestellt, vom Schuldner Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.

(3) Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der in § 363 bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) In BetreffHinsichtlich der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des BesitzersInhabers und der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des BesitzersInhabers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bisArt. 13, 3614, 74 der Wechselordnung16 und 40 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung eine Sicherheit bestellt, vom Schuldner Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.

(3) Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der in § 363 bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten