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(1) WerIst in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafürGeschäft kein Entgelt bestimmt und auch ohne Verabredung Provision undnicht Unentgeltlichkeit vereinbart, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordernso gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann erkönnen vom TageTag der Leistung an Zinsen berechnenberechnet werden.
(1) WerIst in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafürGeschäft kein Entgelt bestimmt und auch ohne Verabredung Provision undnicht Unentgeltlichkeit vereinbart, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordernso gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann erkönnen vom TageTag der Leistung an Zinsen berechnenberechnet werden.