§ 353 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 353.Paragraph 353,

Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können § 1335 ABGB ist auf Grund dieser VorschriftGeldforderungen gegen einen Unternehmer nicht gefordert werdenanzuwenden. Paragraph 1335, ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.07.2002
§ 353.Paragraph 353,

Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können § 1335 ABGB ist auf Grund dieser VorschriftGeldforderungen gegen einen Unternehmer nicht gefordert werdenanzuwenden. Paragraph 1335, ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.

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