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Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können§ 1335 ABGB ist auf Grund dieser VorschriftGeldforderungen gegen einen Unternehmer nicht gefordert werdenanzuwenden.
Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können§ 1335 ABGB ist auf Grund dieser VorschriftGeldforderungen gegen einen Unternehmer nicht gefordert werdenanzuwenden.