§ 351 UGB Verkürzung über die Hälfte

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
§ 351.Paragraph 351,

Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 finden aufZulasten eines Unternehmers kann die imAnwendung des § 4 § 934 ABGBbezeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung vertraglich ausgeschlossen werden. Die Vorschriften der Paragraphen 348 bis 350 finden aufZulasten eines Unternehmers kann die imAnwendung des Paragraph 4934, bezeichneten Gewerbetreibenden keine AnwendungABGB vertraglich ausgeschlossen werden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
§ 351.Paragraph 351,

Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 finden aufZulasten eines Unternehmers kann die imAnwendung des § 4 § 934 ABGBbezeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung vertraglich ausgeschlossen werden. Die Vorschriften der Paragraphen 348 bis 350 finden aufZulasten eines Unternehmers kann die imAnwendung des Paragraph 4934, bezeichneten Gewerbetreibenden keine AnwendungABGB vertraglich ausgeschlossen werden.

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