§ 348 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Eine VertragsstrafeVerpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, die von einem Kaufmannso haften sie im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 1336 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werdenZweifel als Gesamtschuldner.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

Eine VertragsstrafeVerpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, die von einem Kaufmannso haften sie im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 1336 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werdenZweifel als Gesamtschuldner.

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