§ 344 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Die von einem KaufmanneUnternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum BetriebeBetrieb seines HandelsgewerbesUnternehmens gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Die von einem KaufmanneUnternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum BetriebeBetrieb seines HandelsgewerbesUnternehmens gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

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