§ 282 UGB Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß Paragraphen 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 221 Abs. 6 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.Gibt die Prüfung gemäß Absatz eins, Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 221, Absatz 6, verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Gericht kann eine Gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des § 243c Abs. 2 in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 243c beziehungsweise des § 267b fällt.Das Gericht kann eine Gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 243 c, Absatz 2, in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 c, beziehungsweise des Paragraph 267 b, fällt.
  4. (2a)Absatz 2 aDas Gericht kann eine Gesellschaft zu folgenden Erklärungen auffordern:
    1. 1.Ziffer einsob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des § 243d Abs. 2 in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlages in Primärwäldern tätig ist;ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 243 d, Absatz 2, in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlages in Primärwäldern tätig ist;
    2. 2.Ziffer 2ob ihre übertragbaren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 189a Z 1 lit. a zugelassen sind.ob ihre übertragbaren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, zugelassen sind.
    Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass die Gesellschaft bei Unterlassen einer Erklärung nach Z 1 in den Anwendungsbereich des § 243d beziehungsweise des § 267c und bei Unterlassen einer Erklärung nach Z 2 in den Anwendungsbereich des § 243b beziehungsweise des § 267a fällt.Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass die Gesellschaft bei Unterlassen einer Erklärung nach Ziffer eins, in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 d, beziehungsweise des Paragraph 267 c und bei Unterlassen einer Erklärung nach Ziffer 2, in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 b, beziehungsweise des Paragraph 267 a, fällt.
  5. (3)Absatz 3Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

Stand vor dem 05.12.2016

In Kraft vom 20.07.2015 bis 05.12.2016
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß Paragraphen 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 221 Abs. 6 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.Gibt die Prüfung gemäß Absatz eins, Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 5 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 221, Absatz 6, verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Gericht kann eine Gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des § 243c Abs. 2 in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 243c beziehungsweise des § 267b fällt.Das Gericht kann eine Gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 243 c, Absatz 2, in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, und eine angemessene Frist setzen. Die Aufforderung ist zu begründen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 c, beziehungsweise des Paragraph 267 b, fällt.
  4. (2a)Absatz 2 aDas Gericht kann eine Gesellschaft zu folgenden Erklärungen auffordern:
    1. 1.Ziffer einsob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des § 243d Abs. 2 in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlages in Primärwäldern tätig ist;ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 243 d, Absatz 2, in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlages in Primärwäldern tätig ist;
    2. 2.Ziffer 2ob ihre übertragbaren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 189a Z 1 lit. a zugelassen sind.ob ihre übertragbaren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, zugelassen sind.
    Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass die Gesellschaft bei Unterlassen einer Erklärung nach Z 1 in den Anwendungsbereich des § 243d beziehungsweise des § 267c und bei Unterlassen einer Erklärung nach Z 2 in den Anwendungsbereich des § 243b beziehungsweise des § 267a fällt.Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass die Gesellschaft bei Unterlassen einer Erklärung nach Ziffer eins, in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 d, beziehungsweise des Paragraph 267 c und bei Unterlassen einer Erklärung nach Ziffer 2, in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 b, beziehungsweise des Paragraph 267 a, fällt.
  5. (3)Absatz 3Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

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