§ 274 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst

1.

eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, welcherdessen Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist, weiters den Abschlussstichtag und den Abschlusszeitraum sowie die Rechnungslegungsgrundsätze, nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen erdenen der Abschluss aufgestellt wurde,

2.

eine Beschreibung der Art und des Umfanges der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die PrüfungAbschlussprüfung durchgeführt wurde, sowie

3.

ein Prüfungsurteil, das entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei ergibtAuskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers der Jahresabschluss oder Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.

a) ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
b) ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
c) der Bestätigungsvermerk auf Grund von Einwendungen versagt oder
d) der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.

(2) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Abs. 1 Z 3 lit. a) hatIst der Abschlussprüfer zu erklärennicht in der Lage, dass die von ihm nach § 269 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführtein Prüfungsurteil abzugeben, so hat und dass der geprüfte Jahres- oder Konzernabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Der uneingeschränkteer dies im Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeidenanzugeben.

(3) Sind EinwendungenIm Bestätigungsvermerk ist auf alle anderen Umstände zu erhebenverweisen, so hatauf die der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Abs. 2 erster Satzin besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken (Abs. 1 Z 3 lit. b) oder den Bestätigungsvermerk zu versagen (Abs. 1 Z 3 lit. c). Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein im Wesentlichen getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist auch dannmuss eine Erklärung zu versagenetwaigen wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit den Ereignissen oder Gegebenheiten enthalten, wenndie erhebliche Zweifel an der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen MöglichkeitenFähigkeit des Unternehmens zur Klärung des Sachverhalts nicht inFortführung der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Abs. 1 Z 3 lit. d)Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.

(5) Der Bestätigungsvermerk hat auch eine Aussage darüber zu enthalten, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob die Angaben nach § 243a zutreffen.umfasst ferner

1.

ein Urteil darüber, ob der Lagebericht oder Konzernlagebericht

a.

mit dem Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht,

b.

nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde und

c.

gegebenenfalls zutreffende Angaben nach § 243a enthält sowie

2.

eine Erklärung, ob angesichts der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist.

(6) DerWurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Abschlussprüfer hat dendurchgeführt, so haben sie sich auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagungund ein gemeinsames Prüfungsurteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit hat jeder Abschlussprüfer ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Bestätigungsvermerks abzugeben und die Gründe für die Uneinigkeit darzulegen.

(7) Der Bestätigungsvermerk ist vom Abschlussprüfer unter Angabe von Ortdes Datums und Tagdes Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bestätigungsvermerk zumindest vom verantwortlichen Abschlussprüfer zu unterzeichnen. Sind mehr als ein Abschlussprüfer gleichzeitig beauftragt worden, so ist der Bestätigungsvermerk von allen verantwortlichen Abschlussprüfern zu unterzeichnen, welche die Abschlussprüfung durchgeführt haben.

(8) Der Bestätigungsvermerk oderist schriftlich zu verfassen und hat die Ergebnisse der Vermerk über seine VersagungPrüfung deutlich und in übersichtlicher Form darzustellen. Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht (§ 273) aufzunehmen.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.06.2008 bis 19.07.2015

(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst

1.

eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, welcherdessen Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist, weiters den Abschlussstichtag und den Abschlusszeitraum sowie die Rechnungslegungsgrundsätze, nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen erdenen der Abschluss aufgestellt wurde,

2.

eine Beschreibung der Art und des Umfanges der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die PrüfungAbschlussprüfung durchgeführt wurde, sowie

3.

ein Prüfungsurteil, das entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei ergibtAuskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers der Jahresabschluss oder Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.

a) ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
b) ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
c) der Bestätigungsvermerk auf Grund von Einwendungen versagt oder
d) der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.

(2) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Abs. 1 Z 3 lit. a) hatIst der Abschlussprüfer zu erklärennicht in der Lage, dass die von ihm nach § 269 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführtein Prüfungsurteil abzugeben, so hat und dass der geprüfte Jahres- oder Konzernabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Der uneingeschränkteer dies im Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeidenanzugeben.

(3) Sind EinwendungenIm Bestätigungsvermerk ist auf alle anderen Umstände zu erhebenverweisen, so hatauf die der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Abs. 2 erster Satzin besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken (Abs. 1 Z 3 lit. b) oder den Bestätigungsvermerk zu versagen (Abs. 1 Z 3 lit. c). Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein im Wesentlichen getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist auch dannmuss eine Erklärung zu versagenetwaigen wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit den Ereignissen oder Gegebenheiten enthalten, wenndie erhebliche Zweifel an der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen MöglichkeitenFähigkeit des Unternehmens zur Klärung des Sachverhalts nicht inFortführung der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Abs. 1 Z 3 lit. d)Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.

(5) Der Bestätigungsvermerk hat auch eine Aussage darüber zu enthalten, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob die Angaben nach § 243a zutreffen.umfasst ferner

1.

ein Urteil darüber, ob der Lagebericht oder Konzernlagebericht

a.

mit dem Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht,

b.

nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde und

c.

gegebenenfalls zutreffende Angaben nach § 243a enthält sowie

2.

eine Erklärung, ob angesichts der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist.

(6) DerWurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Abschlussprüfer hat dendurchgeführt, so haben sie sich auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagungund ein gemeinsames Prüfungsurteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit hat jeder Abschlussprüfer ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Bestätigungsvermerks abzugeben und die Gründe für die Uneinigkeit darzulegen.

(7) Der Bestätigungsvermerk ist vom Abschlussprüfer unter Angabe von Ortdes Datums und Tagdes Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bestätigungsvermerk zumindest vom verantwortlichen Abschlussprüfer zu unterzeichnen. Sind mehr als ein Abschlussprüfer gleichzeitig beauftragt worden, so ist der Bestätigungsvermerk von allen verantwortlichen Abschlussprüfern zu unterzeichnen, welche die Abschlussprüfung durchgeführt haben.

(8) Der Bestätigungsvermerk oderist schriftlich zu verfassen und hat die Ergebnisse der Vermerk über seine VersagungPrüfung deutlich und in übersichtlicher Form darzustellen. Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht (§ 273) aufzunehmen.

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