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(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den KonzernabschlußKonzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn
1. |
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2. | die | |||||||||
3. | erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen. |
(2) Ein TochterunternehmenWenn die Einbeziehung eines Tochterunternehmens nicht wesentlich ist, braucht es nicht in den Konzernabschluß nichtKonzernabschluss einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. EntsprechenTrifft dies auf mehrere Tochterunternehmen diesen Voraussetzungenzu, so sind diese Unternehmensie dann in den KonzernabschlußKonzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutungwesentlich sind. Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, diederen Einbeziehung entweder für sich und zusammengenommen nicht wesentlich ist oder die aufgrund von untergeordneter Bedeutung sindAbs. 1 nicht einbezogen zu werden brauchen, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.
(3) Die AnwendungDer Ausschluss der in Abs. 1 und 2bezeichneten Unternehmen ist im Konzernanhang, falls kein KonzernanhangKonzernabschluss aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den KonzernabschlußKonzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn
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2. | die | |||||||||
3. | erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen. |
(2) Ein TochterunternehmenWenn die Einbeziehung eines Tochterunternehmens nicht wesentlich ist, braucht es nicht in den Konzernabschluß nichtKonzernabschluss einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. EntsprechenTrifft dies auf mehrere Tochterunternehmen diesen Voraussetzungenzu, so sind diese Unternehmensie dann in den KonzernabschlußKonzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutungwesentlich sind. Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, diederen Einbeziehung entweder für sich und zusammengenommen nicht wesentlich ist oder die aufgrund von untergeordneter Bedeutung sindAbs. 1 nicht einbezogen zu werden brauchen, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.
(3) Die AnwendungDer Ausschluss der in Abs. 1 und 2bezeichneten Unternehmen ist im Konzernanhang, falls kein KonzernanhangKonzernabschluss aufzustellen ist, im Anhang des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.