§ 243a UGB

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2§ 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG 2007§ 1 Z 24 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden, hat im Lagebericht überdies anzugeben:Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, AbsatzZiffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 924, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 20072018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, gehandelt werden, hat im Lagebericht überdies anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammensetzung des Kapitals einschließlich der Aktien, die nicht auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2§ 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden, sowie gegebenenfalls die Angabe der verschiedenen Aktiengattungen und zu jeder Aktiengattung die Angabe der mit dieser Gattung verbundenen Rechte und Pflichten sowie des Anteils dieser Gattung am Gesellschaftskapital;die Zusammensetzung des Kapitals einschließlich der Aktien, die nicht auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, AbsatzZiffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, gehandelt werden, sowie gegebenenfalls die Angabe der verschiedenen Aktiengattungen und zu jeder Aktiengattung die Angabe der mit dieser Gattung verbundenen Rechte und Pflichten sowie des Anteils dieser Gattung am Gesellschaftskapital;
    2. 2.Ziffer 2alle Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie in Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern enthalten sind, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
    3. 3.Ziffer 3direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die zumindest 10 vom Hundert betragen;
    4. 4.Ziffer 4die Inhaber von Aktien mit besonderen Kontrollrechten und eine Beschreibung dieser Rechte;
    5. 5.Ziffer 5die Art der Stimmrechtskontrolle bei einer Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer, wenn sie das Stimmrecht nicht unmittelbar ausüben;
    6. 6.Ziffer 6die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und über die Änderung der Satzung der Gesellschaft;
    7. 7.Ziffer 7die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Befugnisse der Mitglieder des Vorstands, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
    8. 8.Ziffer 8alle bedeutenden Vereinbarungen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist und die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden, sowie ihre Wirkungen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen, deren Bekanntmachung der Gesellschaft erheblich schaden würde, es sei denn, die Gesellschaft ist zur Bekanntgabe derartiger Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausdrücklich verpflichtet;
    9. 9.Ziffer 9Bestand und wesentlicher Inhalt von Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern oder Arbeitnehmern für den Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots.
  2. (2)Absatz 2Eine Gesellschaft nach § 189a Z 1 lit. a hat im Lagebericht darüber hinaus die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.Eine Gesellschaft nach Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, hat im Lagebericht darüber hinaus die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 20.07.2015 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsEine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2§ 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG 2007§ 1 Z 24 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden, hat im Lagebericht überdies anzugeben:Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, AbsatzZiffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 924, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 20072018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, gehandelt werden, hat im Lagebericht überdies anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammensetzung des Kapitals einschließlich der Aktien, die nicht auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2§ 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden, sowie gegebenenfalls die Angabe der verschiedenen Aktiengattungen und zu jeder Aktiengattung die Angabe der mit dieser Gattung verbundenen Rechte und Pflichten sowie des Anteils dieser Gattung am Gesellschaftskapital;die Zusammensetzung des Kapitals einschließlich der Aktien, die nicht auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, AbsatzZiffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, gehandelt werden, sowie gegebenenfalls die Angabe der verschiedenen Aktiengattungen und zu jeder Aktiengattung die Angabe der mit dieser Gattung verbundenen Rechte und Pflichten sowie des Anteils dieser Gattung am Gesellschaftskapital;
    2. 2.Ziffer 2alle Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie in Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern enthalten sind, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
    3. 3.Ziffer 3direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die zumindest 10 vom Hundert betragen;
    4. 4.Ziffer 4die Inhaber von Aktien mit besonderen Kontrollrechten und eine Beschreibung dieser Rechte;
    5. 5.Ziffer 5die Art der Stimmrechtskontrolle bei einer Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer, wenn sie das Stimmrecht nicht unmittelbar ausüben;
    6. 6.Ziffer 6die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und über die Änderung der Satzung der Gesellschaft;
    7. 7.Ziffer 7die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Befugnisse der Mitglieder des Vorstands, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
    8. 8.Ziffer 8alle bedeutenden Vereinbarungen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist und die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden, sowie ihre Wirkungen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen, deren Bekanntmachung der Gesellschaft erheblich schaden würde, es sei denn, die Gesellschaft ist zur Bekanntgabe derartiger Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausdrücklich verpflichtet;
    9. 9.Ziffer 9Bestand und wesentlicher Inhalt von Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern oder Arbeitnehmern für den Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots.
  2. (2)Absatz 2Eine Gesellschaft nach § 189a Z 1 lit. a hat im Lagebericht darüber hinaus die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.Eine Gesellschaft nach Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, hat im Lagebericht darüber hinaus die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten