§ 236 UGB Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
§ 236.Paragraph 236,

Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daßdass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Eine kleine Gesellschaft braucht keine über die Anforderungen in diesem Bundesgesetz hinausgehenden Anhangangaben zu machen, soweit auf sie keine Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen bestimmter Rechtsformen anwendbar sind, die auf Rechtsakten der Europäischen Union beruhen. Die Anhangangaben sind in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung zu machen.

  1. 1.Ziffer einsAbweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
  2. 2.Ziffer 2bei Inanspruchnahme von § 203 Abs. 4 der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;bei Inanspruchnahme von Paragraph 203, Absatz 4, der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;
  3. 3.Ziffer 3die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz;die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz;
  4. 4.Ziffer 4bei Inanspruchnahme von § 206 Abs. 3 der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag.bei Inanspruchnahme von Paragraph 206, Absatz 3, der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.07.1996 bis 19.07.2015
§ 236.Paragraph 236,

Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daßdass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Eine kleine Gesellschaft braucht keine über die Anforderungen in diesem Bundesgesetz hinausgehenden Anhangangaben zu machen, soweit auf sie keine Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen bestimmter Rechtsformen anwendbar sind, die auf Rechtsakten der Europäischen Union beruhen. Die Anhangangaben sind in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung zu machen.

  1. 1.Ziffer einsAbweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
  2. 2.Ziffer 2bei Inanspruchnahme von § 203 Abs. 4 der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;bei Inanspruchnahme von Paragraph 203, Absatz 4, der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;
  3. 3.Ziffer 3die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz;die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz;
  4. 4.Ziffer 4bei Inanspruchnahme von § 206 Abs. 3 der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag.bei Inanspruchnahme von Paragraph 206, Absatz 3, der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag.

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