§ 213 UGB

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der HandelsbücherBücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.08.1990 bis 31.12.2006

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der HandelsbücherBücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.

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