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(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an demam Unternehmen, das ein anderer betreibt, oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daßdass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmensanderen übergeht.
(2) Der InhaberAus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, an dem die Beteiligung besteht, wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet.
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an demam Unternehmen, das ein anderer betreibt, oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daßdass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmensanderen übergeht.
(2) Der InhaberAus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, an dem die Beteiligung besteht, wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet.