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Handeln Gesellschafter Würde der einzige Komplementär aufgrund einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts,Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder durch die Ausübung eines ihm im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt, oder zur VertretungGesellschaftsvertrag eingeräumten Kündigungsrechts aus der Gesellschaft bestellte Personen in deren Namenausscheiden, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch danntritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn ein handelnder Gesellschafter nichtdie verbleibenden Kommanditisten vereinbaren, nicht alleindass sie die Gesellschaft fortsetzen und wenigstens einer von ihnen die Stellung eines Komplementärs übernimmt, oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist,wenn der Dritte den Mangeleinzige verbleibende Kommanditist erklärt, das Gesellschaftsvermögen im Weg der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen mussteGesamtrechtsnachfolge (§ 142) zu übernehmen. Ansonsten ist die Gesellschaft stattdessen aufgelöst und wird unter Beteiligung des Komplementärs abgewickelt. Würde der einzige Komplementär aufgrund einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder durch die Ausübung eines ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Kündigungsrechts aus der Gesellschaft ausscheiden, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn die verbleibenden Kommanditisten vereinbaren, dass sie die Gesellschaft fortsetzen und wenigstens einer von ihnen die Stellung eines Komplementärs übernimmt, oder wenn der einzige verbleibende Kommanditist erklärt, das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 142,) zu übernehmen. Ansonsten ist die Gesellschaft stattdessen aufgelöst und wird unter Beteiligung des Komplementärs abgewickelt.
Handeln Gesellschafter Würde der einzige Komplementär aufgrund einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts,Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder durch die Ausübung eines ihm im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt, oder zur VertretungGesellschaftsvertrag eingeräumten Kündigungsrechts aus der Gesellschaft bestellte Personen in deren Namenausscheiden, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch danntritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn ein handelnder Gesellschafter nichtdie verbleibenden Kommanditisten vereinbaren, nicht alleindass sie die Gesellschaft fortsetzen und wenigstens einer von ihnen die Stellung eines Komplementärs übernimmt, oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist,wenn der Dritte den Mangeleinzige verbleibende Kommanditist erklärt, das Gesellschaftsvermögen im Weg der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen mussteGesamtrechtsnachfolge (§ 142) zu übernehmen. Ansonsten ist die Gesellschaft stattdessen aufgelöst und wird unter Beteiligung des Komplementärs abgewickelt. Würde der einzige Komplementär aufgrund einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder durch die Ausübung eines ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Kündigungsrechts aus der Gesellschaft ausscheiden, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn die verbleibenden Kommanditisten vereinbaren, dass sie die Gesellschaft fortsetzen und wenigstens einer von ihnen die Stellung eines Komplementärs übernimmt, oder wenn der einzige verbleibende Kommanditist erklärt, das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 142,) zu übernehmen. Ansonsten ist die Gesellschaft stattdessen aufgelöst und wird unter Beteiligung des Komplementärs abgewickelt.