§ 178 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Handeln GesellschafterWürde der einzige Komplementär aufgrund einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts,Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder durch die Ausübung eines ihm im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt, oder zur VertretungGesellschaftsvertrag eingeräumten Kündigungsrechts aus der Gesellschaft bestellte Personen in deren Namenausscheiden, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch danntritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn ein handelnder Gesellschafter nichtdie verbleibenden Kommanditisten vereinbaren, nicht alleindass sie die Gesellschaft fortsetzen und wenigstens einer von ihnen die Stellung eines Komplementärs übernimmt, oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist,wenn der Dritte den Mangeleinzige verbleibende Kommanditist erklärt, das Gesellschaftsvermögen im Weg der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen mussteGesamtrechtsnachfolge (§ 142) zu übernehmen. Ansonsten ist die Gesellschaft stattdessen aufgelöst und wird unter Beteiligung des Komplementärs abgewickelt.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2014

Handeln GesellschafterWürde der einzige Komplementär aufgrund einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts,Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder durch die Ausübung eines ihm im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt, oder zur VertretungGesellschaftsvertrag eingeräumten Kündigungsrechts aus der Gesellschaft bestellte Personen in deren Namenausscheiden, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch danntritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn ein handelnder Gesellschafter nichtdie verbleibenden Kommanditisten vereinbaren, nicht alleindass sie die Gesellschaft fortsetzen und wenigstens einer von ihnen die Stellung eines Komplementärs übernimmt, oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist,wenn der Dritte den Mangeleinzige verbleibende Kommanditist erklärt, das Gesellschaftsvermögen im Weg der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen mussteGesamtrechtsnachfolge (§ 142) zu übernehmen. Ansonsten ist die Gesellschaft stattdessen aufgelöst und wird unter Beteiligung des Komplementärs abgewickelt.

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