§ 176 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Hat dieHandeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft ihre Geschäfte begonnenbestellte Personen nach Errichtung, bevor sieaber vor Entstehung der Gesellschaft in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen istderen Namen, so haftet jederder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die in der Zeit bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftendenbis zur Höhe seiner Haftsumme. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendungallein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, soweit sich aus dem § 2 ein anderes ergibtder Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende HandelsgesellschaftPersonengesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessenseiner Eintragung in das Firmenbuch begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung. § 171 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

(1) Hat dieHandeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft ihre Geschäfte begonnenbestellte Personen nach Errichtung, bevor sieaber vor Entstehung der Gesellschaft in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen istderen Namen, so haftet jederder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die in der Zeit bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftendenbis zur Höhe seiner Haftsumme. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendungallein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, soweit sich aus dem § 2 ein anderes ergibtder Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende HandelsgesellschaftPersonengesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessenseiner Eintragung in das Firmenbuch begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung. § 171 Abs. 1 gilt sinngemäß.

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