§ 172 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Firmenbuch die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Firmenbuch ersichtlichen EinlageHaftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblichergehöriger Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(32) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(43) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahltzurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleicheGleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteilobwohl frühere Verlustzuweisungen noch nicht durch Verlust unter den Betragspätere Gewinne ausgeglichen wurden. Ein Kommanditist, der geleistetenseine Einlage herabgemindert istgeleistet und in der Folge nicht zurückerhalten hat, oder soweithaftet für Verringerungen der Einlage durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wirdNachfolger nicht.

(54) Was ein Kommanditist auf Grund eines im guten Glauben errichteten Jahresabschlusses im guten Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Fall zurückzuzahlen verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Firmenbuch die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Firmenbuch ersichtlichen EinlageHaftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblichergehöriger Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(32) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(43) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahltzurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleicheGleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteilobwohl frühere Verlustzuweisungen noch nicht durch Verlust unter den Betragspätere Gewinne ausgeglichen wurden. Ein Kommanditist, der geleistetenseine Einlage herabgemindert istgeleistet und in der Folge nicht zurückerhalten hat, oder soweithaftet für Verringerungen der Einlage durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wirdNachfolger nicht.

(54) Was ein Kommanditist auf Grund eines im guten Glauben errichteten Jahresabschlusses im guten Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Fall zurückzuzahlen verpflichtet.

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