§ 171 UGB Haftung des Kommanditisten

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet, so wirdübt während derdessen Dauer des Verfahrensder Masse- oder Sanierungsverwalter das den GesellschaftsgläubigernRecht der Gesellschaftsgläubiger nach Abs. 1 zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübtaus.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.07.2010

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet, so wirdübt während derdessen Dauer des Verfahrensder Masse- oder Sanierungsverwalter das den GesellschaftsgläubigernRecht der Gesellschaftsgläubiger nach Abs. 1 zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübtaus.

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