§ 168 UGB Gewinnausschüttung

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sichDer Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen, soweit der Gewinndie bedungene Einlage nicht geleistet ist oder durch dem Kommanditisten zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf sie geleisteten Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften desgemindert würde. Im Übrigen findet § 121 Abs. 1§ 122 , 2Anwendung.

(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweitDer Kommanditist ist nicht ein anderes vereinbart istverpflichtet, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungenbezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sichDer Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen, soweit der Gewinndie bedungene Einlage nicht geleistet ist oder durch dem Kommanditisten zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf sie geleisteten Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften desgemindert würde. Im Übrigen findet § 121 Abs. 1§ 122 , 2Anwendung.

(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweitDer Kommanditist ist nicht ein anderes vereinbart istverpflichtet, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungenbezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

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