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(1) Die VorschriftenSoweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auchJahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den Kommanditisten.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als dieserdiesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreichtVerlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.
(1) Die VorschriftenSoweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auchJahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den Kommanditisten.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als dieserdiesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreichtVerlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.