§ 167 UGB Berechnung von Gewinn und Verlust

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Die VorschriftenSoweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auchJahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den Kommanditisten.

(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als dieserdiesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreichtVerlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.

(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Die VorschriftenSoweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auchJahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den Kommanditisten.

(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als dieserdiesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreichtVerlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.

(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.

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