§ 161 UGB Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist,Kommanditgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaftunter eigener Firma geführte Gesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschafternder die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf deneinen bestimmten Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage(Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dembeim anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindetTeil dagegen unbeschränkt ist (persönlich haftende GesellschafterKomplementäre).

(2) Soweit nicht in diesemdieser Abschnitt einnichts anderes vorgeschrieben istbestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene HandelsgesellschaftGesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist,Kommanditgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaftunter eigener Firma geführte Gesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschafternder die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf deneinen bestimmten Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage(Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dembeim anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindetTeil dagegen unbeschränkt ist (persönlich haftende GesellschafterKomplementäre).

(2) Soweit nicht in diesemdieser Abschnitt einnichts anderes vorgeschrieben istbestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene HandelsgesellschaftGesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

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